Allgemeine Geschäfts- & Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte. Subsidiär gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fachverbandes der Maschinen und Stahlbauindustrie Österreichs“. Diese gelten dem Besteller als bekannt.
1.2 Widersprechende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten nicht. Eines Widerspruches von Meier Verpackungen bedarf es nicht.
1.3 Die Abänderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Die Bestellung oder Abnahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Sämtliche Angebotsunterlagen dürfen vom Kunden ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich noch anderweitig verwendet gemacht werden.
2.3 Verträge (Aufträge) mit uns kommen grundsätzlich erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Vorausgehende Angebote und sonstige Erklärungen von uns sind stets freibleibend und gelten lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen, welche stets unserer Annahme bedürfen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen. Weicht unsere Auftragsbestätigung von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu unseren Bedingungen zustande, es sei denn der Kunde widerspricht sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich.
2.4 Änderungen der abgeschlossenen Verträge bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.
2.5 Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so gilt im Falle der Annahme des Rücktritts eine Stornogebühr von 10% der Auftragssumme als vereinbart. Diese ist auch dann zu bezahlen, wenn der Käufer den Vertrag ohne Verschulden nicht erfüllen kann. Es ist alleinige Sache des Kunden, sich über Maße, Dimensionen und Qualität der zu liefernden Produkte zu erkundigen. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck des bei uns bestellten Produktes zu erkundigen. Wir sind auch nicht verpflichtet, den Kunden vor dem geplanten Einsatz des Produktes zu warnen, selbst wenn uns dieser bekannt war.
3. Preis
3.1 Den vereinbarten Preisen liegen die Material- und Lohnkosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde. Allfällige Kostenerhöhungen gehen zu Lasten des Bestellers.
3.2 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung und Verladung. Die Auslieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers und zwar auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geltend die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
3.3 Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise netto in Euro ohne Umsatzsteuer, Zollabgaben, Abgaben für die Entsorgung von Verpackungen (ARA-Lizenz, DSD) usw.
3.4 Erfolgt die Fakturierung in Fremdwährung und ändert sich die Währungsparität des Euro gegenüber der Fremdwährung zwischen der Auftragserteilung und Rechnungsstellung um mehr als 3 %, so sind wir berechtigt, diese Veränderung dem Besteller voll weiterzuverrechnen.
3.5 Erfolgt die Lieferung aus einem im Bereich des Kunden liegenden Umstand zu einem späteren Zeitpunkt, sind wir berechtigt, dadurch entstehende höhere Kosten durch entsprechend höhere Preise auszugleichen. Unser Recht auf Ersatz des uns sonst entstehenden Schadens ist dadurch nicht berührt.
3.6 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistungen Rechnung zu legen. Wurden mehrere Leistungen oder Lieferungen in einem Gesamtangebot angenommen und nimmt der Kunde eine hiervon abweichende Bestellung vor, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, wobei insbesondere Mengenrabatte oder andere Preisnachlässe wegfallen können.
3.7 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlungen zu verlangen. Zahlungen gelten erst mit der endgültigen Einlösung der Schecks oder der Wechsel als geleistet. Alle Spesen, auch für Weitergabe und Prolongation trägt der Besteller, sie sind uns im Voraus bar zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protest, Benachrichtigung und/oder zur Weiterleitung des Wechsels, der Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
3.8 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
3.9 Fällige Gegenforderungen können gegen unsere Ansprüche nur dann aufgerechnet werden, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen worden ist. Die Abtretung von Forderungen des Bestellers gegen uns an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Alle Zahlungen an uns sind ohne Rücksicht auf gegenteilige Widmung zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die jeweils älteste, fällige Forderung von uns anzurechnen.
4. Online-Shop
Für Bestellungen über unseren Online-Shop gelten zusätzlich folgenden Bedingungen.
4.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Durch Anklicken des Bestellbuttons geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab.
4.2 Bestelleingangsbestätigung (1. Mail nach dem Absenden Ihrer Bestellung): Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Diese automatisch generierte Bestellbestätigung ist keine Vertragsannahme durch Meier Verpackungen GmbH, sondern dokumentiert lediglich den Bestelleingang auf elektronischem Weg.
4.3 Auftragsannahmebestätigung (2. Mail nach dem Absenden Ihrer Bestellung): Der Kaufvertrag kommt grundsätzlich erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wir sind berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen. Weicht unsere Auftragsbestätigung von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu unseren Bedingungen zustande, es sei denn der Kunde widerspricht sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich.
5. Reparaturen / Zylinder / Klischees / Equipment
5.1 Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keine besondere Mitteilung an den Besteller bedarf.
5.2 Die Erstellung von Reparaturangeboten oder unsere Begutachtung auflaufende Kosten sind vom Besteller zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.
5.3 Falls nicht anderweitig vereinbart, sind die für die Herstellung der Waren benötigten Werkzeuge, Zylinder, Klischees oder anderes Equipment Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig von den anteilig berechneten Kosten. Die anteiligen Kosten werden für die Benutzung, nicht aber für den Erwerb des Equipments errechnet. Alle Zylinder und Klischees einzelner Motive werden ein Jahr lang nach dem letzten Bestelldatum gelagert. Falls wir nach dieser Zeit keine neue Bestellung zu dem jeweiligen Motiv erhalten, werden die Zylinder/Klischees/Equipment vernichtet.
6. Angaben
6.1 Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtangaben in Katalogen, Angeboten, Werbeschreiben, Prospekten etc. sind nicht verbindlich. Abänderungen bleiben vorbehalten.
7. Lieferung
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort das Werk von Meier in 8200 Albersdorf, Österreich. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Erfüllungsort, Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Versand und Transport erfolgen daher auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sobald die Lieferung dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird, geht alle Gefahr auf ihn über. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Außerdem gilt unsere Lieferung in diesem Fall als erbracht und sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Daraus resultierende Lager- und sonstige Kosten sind uns umgehend vom Kunden zu ersetzen. Bei Annahmeverzug haften wird zudem nur bei grobem Verschulden für Untergang oder Verschlechterung des Kaufgegenstandes.
7.2 Bestätigte Lieferfristen sind generell unverbindlich.
7.3 Teil- oder Vorlieferungen sind zulässig.
7.4 Unvorhersehbare oder von unserem Willen unabhängige Umstände (zB höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Zulieferbetrieben etc.) verlängern die Lieferfrist ohne Anspruch des Kunden auf Vergütung oder Schadenersatz.
7.5 Bei Teillieferungen gilt jede Lieferung als selbstständige Leistung. Ist die Absendung einer versandbereiten Ware aufgrund von Umständen nicht möglich, die in der Sphäre des Kunden liegt oder ist diese vom Kunden nicht gewünscht, können wir nach eigenem Ermessen die Lagerung der Ware auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Einlagerung auf den Kunden über.
7.6 Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt bei Versandbereitschaft und Bereitstellung der Lieferung zur Verladung. Der Versand erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
7.7 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder bei Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wird für den Fall des Lieferverzuges ausgeschlossen.
8. Zahlung
8.1 Sofern keine besondere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen netto ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum spesenfrei zu bezahlen. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Haupt-Geschäftssitz in 6845 Hohenems, Österreich.
8.2 Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura zur Zahlung fällig.
8.3 Eingeräumte Rabatte, Boni etc. sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.
8.4 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir den gesetzlichen Zinssatz für Unternehmergeschäfte. Sind die von uns zu bezahlenden Bankzinsen höher, sind wir berechtigt, ersatzweise diese zu verrechnen. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahllung oder sonstigen Leistung im Verzug oder treten Umstände ein, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die von uns gesetzten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat bzw. Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und/oder -willigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung bzw. Leistung eine nach unserer Ansicht taugliche Sicherheit beibringt. Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche sind im Falle unseres Rücktritts die von uns bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch wenn die Lieferung/Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. In jedem Fall steht uns auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Jede Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen, insbesondere der Saldoforderung einschließlich Nebenansprüchen wie Zinsen und Betreibungskosten unser Eigentum, auch im Falle der Weitergabe der Ware an Dritte (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
9.2 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die verkaufte Ware unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages eigenmächtig an sich zu nehmen und zu veräußern. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware auf Verlangen des Verkäufers auszufolgen und räumt diesem das Recht ein, die Ware auch ohne Mitwirkung des Käufers an sich zu nehmen
9.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes weiterzuveräußern. Diese Berechtigung besteht nicht, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder Sorge haben muss, dass er unsere Forderungen bei Fälligkeit nicht zur Gänze fristgerecht bezahlen kann.
9.4 Die Begründung einer dinglichen Sicherheit an Vorbehaltungsware bedarf unserer Zustimmung.
9.5 Der Vorbehaltskäufer verpflichtet sich, dem Zweiterwerber den bestehenden Eigentumsvorbehalt nachweislich schriftlich mitzuteilen (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt) ohne mit ihm seinerseits einen Eigentumsvorbehalt nachweislich schriftlich zu vereinbaren (nachgeschalteter Eigenturmvorbehalt), ohne dass dadurch das vorbehaltliche Eigentum auf den Besteller überginge.
9.6 Der Besteller tritt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit erwachsenden Forderungen im Voraus ab, wobei diese Forderungen zugleich als Forderungen von uns entstehen und verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehung der Forderungen in seinen Büchern zu vermerken.
9.7 Bei Be- und Verarbeitung der Ware steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zu.
9.8 Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadensersatzansprüche im Voraus ab.
9.9 Bei Pfändung der in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sache oder bei sonstiger Inanspruchnahme dieser durch Dritte hat der Besteller unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
10. Gewährleistung & Haftung
10.1 Wir leisten Gewähr, dass die Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Lieferungen ab Lager erfolgen in handelsüblicher Qualität, ohne Garantie der Eignung für bestimmte Verwendungszwecke und eine bestimmte Verarbeitung. Bei Lieferung nach Normen gelten die technischen Normen des Herstellerlandes.
10.2 Für Mängel, die auf unsachgemäße Lagerung, Verwahrung Verwendung oder Transport zurückzuführen sind, leisten wir keine Gewähr. Werden solche Mängel behauptet, hat der Kunde die/den sachgemäße(n) Lagerung, Verwahrung, Verwendung oder Transport zu beweisen.
10.3 Für Angaben über Produkte und Produkteigenschaften in Katalogen, Werbeschreiben, Prospekten, Anzeigen, Preislisten etc. leisten wir keine Gewähr.
10.4 Der Kunde hat die Ware bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 5 Werktagen schriftlich unter Übersendung eines Musters der beanstandeten Ware und sonstiger Nachweise (z.B. Foto) zu rügen, widrigenfalls sind jegliche Ansprüche des Kunden, auch solche aus Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Der Kunde hat die von ihm behaupteten Mängel am Tag der Übernahme der Vertragsware auf den Übernahmepapieren schriftlich zu dokumentieren und Meier eine Ausfertigung auszuhändigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Besichtigung der Ware durch uns und einen von uns oder einem Dritten (z.B. unser Versicherer) namhaft gemachten Gutachter zu ermöglichen und zu dulden. Wird ein Mangel fristgerecht gerügt und wird er - sofern von uns verlangt - von einem Gutachter besichtigt und als Mangel bestätigt, werden wir den Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben, die mangelhafte Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zurücknehmen oder Preisminderung gewähren. Andere und weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt, sobald die Ware dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird.
10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten.
10.7 Eine Schadenshaftung von uns ist bei leichter und schlichter, grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, haften wir nicht. Darüber hinaus ist unsere Haftung der Höhe nach mit dem Betrag von € 2 Mio. beschränkt.
10.8 Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde hat auch durch die Rücksendung entstehende Nebenkosten (z.B. Lagerung) zu tragen. Erfolgt die Rücksendung ohne vorherige Zustimmung, sind wir berechtigt, die Annahme der rückgesendeten Ware zu verweigern und diese auf Kosten des Kunden an diesen zurückzustellen.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
11.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt materielles österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Hat der Kunde seinen Sitz in der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ergeben, insbesondere auch für Streitigkeiten in Bezug auf die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, 6800 Feldkirch, Österreich, vereinbart. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union oder der EFTA, unterliegen alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ergeben, insbesondere Streitigkeiten in Bezug auf die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln). Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch. Schiedsort ist Wien. Eine Partei kann jedoch unbeschadet der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei einem nationalen Gericht vorläufige oder sichernde Maßnahmen beantragen und ein Gericht kann solche Maßnahmen vor oder während des Schiedsverfahrens anordnen. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, den Kunden vor jedem anderen für den Vertragspartner zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
11.2 Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben der Restvertrag und die übrigen Bedingungen unberührt. Ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen gelten durch Regelungen ersetzt, die vernünftige Parteien an ihrer Stelle getroffen hätten, um den wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.
11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderung auf Lieferung der Ware an andere abzutreten.
11.4 Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums des Kunden ist ausgeschlossen.
11.5 Unterlagen oder Informationen über uns, unsere Produkte, Vertriebspartner oder andere Kunden, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt, dürfen vom Kunden an Dritte, insbesondere an unsere Konkurrenten, nur nach unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung weitergegeben oder diesen sonst wie zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Unterlagen wie etwa Muster, Kostenvoranschläge, Werbematerialien, Preislisten oder Verträge, die dem Kunden übergeben werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt. Sämtliche Rechte an derartigen Unterlagen stehen uneingeschränkt nur uns zu.
11.6 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, ist dennoch die deutsche Sprache maßgeblich.
Änderungen vorbehalten
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge, bei denen Meier Auftraggeber, Käufer oder Werkbesteller ist. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert und gelten nicht. Eines Widerspruches von Meier bedarf es nicht.
1.3 Mit jeder Lieferung oder Leistung anerkennt der Vertragspartner die ausschließliche Geltung dieser Einkaufsbedingungen.
1.4 Im Einzelnen mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbarte Regelungen gehen diesen Einkaufsbedingungen vor.
2. Bestellung
2.1 An eine Bestellung ist Meier nur gebunden, wenn sie schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) erfolgt. Jede Bestellung ist vom Lieferanten umgehend durch Retournierung einer unterschriebenen Kopie der Bestellung per Fax, Post und/oder computerunterstütztem System an Meier zu bestätigen. Trifft die Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht innerhalb einer Woche ab Erhalt der Bestellung bei Meier ein, gilt die Bestellung zu den Angaben als angenommen. Mit Annahme der Bestellung erklärt der Lieferant, die von Meier erhaltenen Daten und Informationen eingehend kontrolliert sowie deren Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft zu haben und bestätigt zu haben.
2.2 Die den Anfragen oder Bestellungen von Meier beigefügten Behelfe wie z.B. Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten, Muster, Formen, Modelle, Klischees, Druckvorlagen, Schablonen, Proben und sonstige Unterlagen und Informationen bleiben alleiniges Eigentum von Meier und dürfen vom Vertragspartner nur für Zwecke von Meier verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind Meier unaufgefordert spätestens mit der Rechnung oder jederzeit über Verlangen von Meier auf Kosten des Vertragspartners zurückzugeben. Bis zur Rückgabe trägt der Vertragspartner die Gefahr für den zufälligen Untergang oder für die zufällige Beschädigung der Behelfe.
2.3 Für die Ausarbeitung von Angeboten, Angebotsunterlagen und Projekten leistet Meier keine Vergütung. Mit Annahme der Bestellung erklärt der Vertragspartner, dass er über alle zur Ausführung der Bestellung erforderlichen Angaben, Daten, Beschreibungen, Spezifikationen und dergleichen verfügt.
3. Lieferung / Leistung
3.1 Liefer-/Leistungstermin ist der von Meier angegebene Zeitpunkt, an dem die bestellte Ware mit allen Transport-, Zoll- und Begleitpapieren am Lieferort abzuliefern oder die Leistung am Leistungsort zu erbringen ist.
3.2 Meier ist berechtigt, die Annahme einer vorzeitigen oder verspäteten Lieferung/Leistung abzulehnen und die Ware auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden oder bei sich oder Dritten einzulagern. In dringenden Fällen ist Meier berechtigt, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Erkennt der Vertragspartner, dass ihm die rechtzeitige Lieferung/Leistung ganz oder zum Teil nicht möglich sein wird, so hat er dies Meier unverzüglich anzuzeigen und mitzuteilen, bis wann die Lieferung/Leistung erfolgen wird (neuer Liefer-/Leistungstermin). Meier ist berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück-zutreten oder den neuen Liefer-/Leistungstermin anzunehmen. In dringenden Fällen ist Meier berechtigt, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Meier ist berechtigt, die Annahme von Teil-, Minder- oder Mehrlieferungen/-leistungen abzulehnen.
3.5 Meier ist auch bei teilbarer Leistung berechtigt, den Rücktritt von der gesamten Bestellung zu erklären.
3.6 Meier ist berechtigt, Teile des vereinbarten Leistungsumfangs auch nach Vertragsabschluss durch einseitige Erklärung abzubestellen. In diesem Fall verringert sich das Entgelt um den auf den abbestellten Teil entfallenden Anteil.
3.7 Eine Lieferung/Leistung ist erst dann vollständig erbracht, wenn der Vertragspartner Meier alle vereinbarten oder üblicherweise vorausgesetzten Unterlagen (z.B. Rechnungen, Frachtdokumente, Ursprungserzeugnisse, Konformitätserklärungen, Dokumentationen) übergeben hat. Die Übergabe dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Entgeltes. Der Vertragspartner hält Meier für alle Ansprüche schad- und klaglos, die Dritte, insbesondere Kunden von Meier, oder Behörden gegen Meier geltend machen, weil der Vertragspartner Meier eine vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergab.
3.8 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Meier auf Verlangen umgehend alle Informationen zu geben, die Meier oder ein Kunde von Meier benötigt, um die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften gegenüber wem auch immer nachzuweisen. Für Waren, die für den direkten Lebensmittelkontakt geeignet sind, sind Konformitätserklärungen vorzulegen die dem aktuellen Stand der Europäischen Union entsprechen. Insbesondere sind die Verordnungen 1935/2004/EG, 10/2011/EG & 2023/2006/GMP sowie die Richtlinie 94/62/EG in der j.g.d.F. als Grundvoraussetzung zu sehen. Zu diesen Informationen zählen insbesondere Nachweise für die vorgenommenen Prüfungen, Berechnungen und Analysen, sowie sich daraus ergebender Werte.
3.9 Bei Verzug des Vertragspartners ist Meier in jedem Fall berechtigt, eine sofort fällige Vertragsstrafe von 1% der Bestellsumme für jede angefangene Woche des Verzuges, höchstens 10%, zu verlangen. Ein darüber hinausgehender Schaden ist zu ersetzen.
3.10 Ein Eigentumsvorbehalt ist gegenüber Meier ausgeschlossen.
4. Transport
4.1 Der Vertragspartner hat die Versandvorschriften von Meier sowie des Spediteurs oder Frachtführers einzuhalten. In den Versandpapieren sind die Bestellnummer und das Bestelldatum anzugeben.
Der Vertragspartner hat insbesondere folgende Punkte einzuhalten:
a.) Vertragsware, die seitlich abgeladen werden muss, kann von Meier nicht entgegengenommen werden.
b.) Die Anlieferung ist nur innerhalb folgender Zeiten möglich:
- Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 15 Uhr
- Freitag: 07:30 Uhr bis 11 Uhr.
- An Anlieferung an gesetzlichen Feiertagen ist nicht möglich.
c.) Jede Lieferung muss mit einem Meier zu übergeben den Lieferdokument versehen sein, welches insbesondere folgende Angaben enthalten muss:
- Adresse/Bestimmungsort sowie Datum und Bestellnummer
- Menge in der Verpackungseinheit (Stückzahl)
- Anzahl sowie Kennzeichnung der Kollis
- SSCC
- EAN 128
- Die Beschriftung muss im Kern oder auf dem Kern gut leserlich ersichtlich sein.
- Weiters muss eine mögliche Überverpackung der Rollen ebenfalls gut beschriftet sein.
d.) Überverpackung der Ware muss mit einer staubdichten Folie (gestretched) sein.
e.) Fehlen in den Meier zu übergebenden Versandpapieren Bestellnummer und Betreff, so gehen alle dadurch entstehenden Nachteile und Kosten zu Lasten des Lieferanten.
f.)
- Lieferungen müssen Meier zumindest 2 Stunden vor Anlieferung avisiert werden
- Alle Sicherheitsvorschriften am Abladeort müssen vom Vertragspartner bzw. dessen Transporteur strikt eingehalten werden
- Es sind möglichst helle, neuwertige Paletten (Mindestvorgabe Klasse A bei EU-Paletten) vom Vertragspartner bzw. dessen Transporteur zu verwenden
- Die Transportfahrzeuge müssen sauber, trocken und hygienisch einwandfrei sei (insbesondere frei von Schmutz, Feuchtigkeit, Gerüchen, Schädlingen usw.). Das Zuladen von anderen Waren hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung und/oder Verschmutzung der Ware zuverlässig ausgeschlossen wird. Keinesfalls darf die Vertragsware direkt auf dem Boden des Transportmittels, insbesondere des Lkw, gelagert werden.
4.2 Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Dieser trägt auch die Kosten für Versicherung und Verpackung.
5. Liefer- / Leistungsort, Gefahrenübergang
5.1 Liefer-/Leistungsort ist jener Betrieb von Meier, für den die Lieferung/Leistung bestimmt ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist dies das Werk von Meier in 8200 Alberdorf (Österreich).
5.2 Die Gefahr geht erst nach Abladung der Ware am Lieferort oder Übergabe der Leistung am Leistungsort über.
6. Preise, Rechnung und Zahlung
6.1 Preise sind Fixpreise und beinhalten alle Aufwendungen für die vollständige Erbringung der Lieferung/Leistung.
6.2 In Rechnungen ist als Fälligkeitsvoraussetzung die Bestellnummer von Meier anzuführen.
6.3 Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, ist Meier berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten.
6.4 Mangelfreie Lieferung/Leistung und ordnungsgemäße Rechnungslegung vorausgesetzt, erfolgt die Zahlung mangels anderer Vereinbarung binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung mit 3% Skonto oder binnen 90 Tagen netto.
6.5 Die Verzugszinsen betragen 4% pa.
7. Gewährleistung
7.1 Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass die Lieferung/Leistung der Vereinbarung und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, insbesondere allen für sie maßgeblichen Vorschriften (siehe §3 Abs. 8) und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Lieferung entspricht. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die Vertragsware weltweit insbesondere im Nahrungs- und Lebensmittelbereich und im Bereich der Versandpackungen eingesetzt wird. Die Vertragsware muss sohin insbesondere jene Sicherheit bieten, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann, insbesondere angesichts der Darbietung des Produktes, des Gebrauches des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunktes, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird.
7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Qualität und Quantität seiner Lieferung/Leistung selbst zu prüfen. Eine Untersuchungs- und Rügepflicht von Meier wird ausdrücklich abbedungen.
7.3 Unbeschadet weiterer Ansprüche von Meier ist der Vertragspartner nach Wahl von Meier verpflichtet, Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder Meier eine Preisminderung zu gewähren.
7.4 In dringenden Fällen ist Meier berechtigt, Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Die hierfür aufgewendeten Kosten trägt der Vertragspartner.
7.5 Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt, unbeschadet längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen, 36 Monate und beginnt mit dem Tag des Gefahrenüberganges (§ 5 Abs. 2) zu laufen. Für versteckte Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Für Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Regelungen.
8. Schutzrechte
Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass durch seine Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Patentrechte, Musterrechte, Markenrechte und Urheberrechte, verletzt werden und hält Meier für alle Ansprüche wegen einer Verletzung solcher Rechte schad- und klaglos. Er hat Meier auch sämtliche in Zusammenhang mit einer Verletzung solcher Rechte entstandenen Kosten zu ersetzen. Er hat Meier bei der Abwehr der vom Dritten geltend gemachten Ansprüche bestmöglich zu unterstützen und Meier unverzüglich alle benötigten und/oder gewünschten Informationen zu erteilen.
9. Geheimhaltung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, über die Geschäftsbeziehung mit Meier Stillschweigen zu bewahren und alle von Meier erhaltenen Informationen, insbesondere solche über Meier, deren Vertriebspartner und/oder Kunden, auch nach Erfüllung des Vertrages geheim zu halten.
10. Schadenersatz
10.1 Der Vertragspartner haftet Meier für alle Nachteile aus einer Verletzung des Vertrages, insbesondere für Nachteile aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung /Leistung. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Lieferung/Leistung von Subunternehmern und Vorlieferanten. Die Ersatzpflicht erfasst auch Kosten von Rückholaktionen. Ansprüche aus Produkthaftung stehen Meier auch dann zu, wenn Meier die Lieferung/Leistung überwiegend in seinem Unternehmen verwendet.
10.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen von Meier eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1.000.000,-- abzuschließen und für mindestens drei Jahre ab Lieferung/Leistung aufrecht zu halten. Er hat Meier diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
11. Änderung von (Werk)Stoffen etc.
Der Vertragspartner hat Meier rechtzeitig und unaufgefordert im Vorhinein über Änderungen von (Werk)Stoffen, Fertigungsverfahren, Zulieferern und Zulieferteilen schriftlich zu informieren. Er darf (Werk)Stoffe, Fertigungsverfahren, Zulieferer, Spezifikationen und Zulieferteile nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe von Meier ändern und hat Meier vor der Änderung noch rechtzeitig die Möglichkeit zu einem letzten Abruf der Lieferung/Leistung zu vereinbarten, ansonsten angemessenen Preisen zu geben. Bei Änderungen von (Werk)Stoffen hat der Vertragspartner Meier unaufgefordert eine neue Konformitätserklärung vorzulegen.
12. Fertigungskontrolle
Meier ist berechtigt, selbst oder durch Dritte die Fertigung im Werk des Vertragspartners zu überprüfen. Die sachlichen Kosten der Überprüfung trägt der Vertragspartner, die persönlichen Kosten des Prüfers von Meier trägt Meier. Die Überprüfung durch Meier erfolgt unverbindlich und entbindet den Vertragspartner in keinster Weise von seiner Verantwortung und seinen Verpflichtungen.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Meier und dem Vertragspartner gilt materielles österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
13.2 Hat der Vertragspartner seinen Sitz in der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen Meier und dem Vertragspartner ergeben, insbesondere auch für Streitigkeiten in Bezug auf die gegenständlichen Einkaufsbedingungen, 6800 Feldkirch, Österreich, vereinbart. Hat der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union oder der EFTA, unterliegen alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen Meier und dem Vertragspartner ergeben, insbesondere Streitigkeiten in Bezug auf die gegenständlichen Einkaufsbedingungen, dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln). Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch. Schiedsort ist Wien. Eine Partei kann jedoch unbeschadet der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei einem nationalen Gericht vorläufige oder sichernde Maßnahmen beantragen und ein Gericht kann solche Maßnahmen vor oder während des Schiedsverfahrens anordnen. Meier ist jedoch in allen Fällen berechtigt, den Vertragspartner vor jedem anderen für den Vertragspartner zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Meier ist berechtigt, auch mit noch nicht fälligen Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners, ob fällig oder nicht, aufzurechnen. Meier ist außerdem berechtigt, mit fälligen oder nicht fälligen Forderungen, die anderen Unternehmen der Meier-Gruppe gegen den Vertragspartner zustehen, gegen fällige oder nicht fällige Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen.
14.2 Meier ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn Meier von Exekutionsmaßnahmen gegen den Vertragspartner Kenntnis erlangt.
14.3 Ist der Vertrag auch in Englisch errichtet, ist für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen der englische Text maßgebend.
14.4 Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben der Restvertrag und die übrigen Bedingungen unberührt. Ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen gelten durch Regelungen ersetzt, die vernünftige Parteien an ihrer Stelle getroffen hätten, um den wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.
14.5 Der Vertragspartner darf Meier und/oder seine Lieferung/Leistung für Meier nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Meier zu Werbezwecken oder als Referenz verwenden.
14.6 Meier ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Namen des Vertragspartners bei Verwendung seiner Leistungen anzuführen oder sonst auf ihn hinzuweisen.
14.7 Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass Meier die Daten des Vertragspartners EDV-mäßig (automationsunterstützt) erfasst und verarbeitet.
Änderungen vorbehalten